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BaFin: Nachweispflicht bei Bareinzahlungen

 Vorlage eines Herkunftsnachweis ab 10.000 EUR

BaFin: Nachweispflicht bei Bareinzahlungen

 Vorlage eines Herkunftsnachweis ab 10.000 EUR

Ab dem 9. August 2021 gilt die neue Vorgabe der Finanzaufsicht Bafin für alle Banken und Sparkassen.

Nachweis für Bareinzahlungen

Nachweis bei Bareinzahlungen ab 10.000 EUR

Durch die neue Vorgabe müssen Banken und Sparkassen von Kund*innen einen sogenannten Herkunftsnachweis verlangen.

Ab dem 9. August 2021 schreibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei  Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag vor.

Hierbei handelt es sich um eine Anforderung, die für alle Banken und Sparkassen gilt.

Nachweispflicht bei Bareinzahlungen ab 10.000 EUR

Ab dieser Höhe müssen wir unsere Kund*innen daher bitten, einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen.

Geeignete Nachweisbelege:

  • Aktueller Kontoauszug bzgl. Ihres Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die  Barauszahlung hervorgeht
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zum Autoverkauf, Goldverkauf)
  • letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen

Nachweispflicht bei Sorten ab 2.500 EUR

Auch bei Sorten (ausländische Währungen, wie US-Dollar) gilt eine Nachweispflicht.

Bei Bartransaktionen, wie z. B. Sortengeschäfte, bei denen die Sparkasse als Botin der BayernLB tätig wird, ist nach den Vorgaben der BaFin ein entsprechender Herkunftsnachweis bereits ab einem Betrag von 2.500 Euro erforderlich.

Geeignete Nachweisbelege:

  • Aktueller Kontoauszug bzgl. Ihres Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Sortentransaktion hervorgeht
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege
  • letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen
Einzahlungen am Geldautomaten

Gilt das auch für Einzahlungen am Geldautomaten? Was muss ich dann tun?

Ja, auch wenn Sie einen Bargeldbetrag ab 10.000 Euro am Geldautomaten einzahlen, sind wir verpflichtet die Herkunft zu prüfen.

Einzahlung während der Öffnungszeiten

Bitte wenden Sie sich nach Ihrer getätigten Einzahlung am Geldautomaten an das Personal in der jeweiligen Geschäftsstelle und zeigen Sie Ihre Bareinzahlung an.

Am besten, Sie haben einen Beleg oder Nachweis bereits dabei.

Außerhalb der Öffnungszeiten

Wenn Sie Ihre Bareinzahlung von über 10.000 EUR außerhalb unserer Öffnungszeiten vornehmen, bitten wir Sie, den Herkunftsnachweis entweder

- persönlich in einer unserer Geschäftsstellen

- per Post

- oder über das E-Postfach im Online-Banking

nachzureichen.

Wieso gibt es diese Nachweispflicht?

Wieso gibt es diese Nachweispflicht?

Beschränkungen im Bargeldgeschäft zur Bekämpfung von Geldwäsche

Das Bargeldgeschäft wird in Deutschland immer mehr reglementiert. Also wieso müssen Bank- und Sparkassenkund*innen nun Einzahlungen sowie Sortengeschäfte anzeigen?

Die Bankenaufsicht BaFin macht das in erster Linie, um Geldwäsche wirksam zu bekämpfen. Durch solche Bargeldobergrenzen bzw. Nachweispflichten wird es für Kriminelle immer schwieriger, Schwarzgeld in den legalen Umlauf zu bringen.

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